Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Hinterziehungsvorsatz bei Veräußerungsgewinnen
In der Praxis, nicht zuletzt aufgrund der sog. Liechtenstein-Fälle, stellt sich im Hinblick auf die mögliche Abgabenhinterziehung bei Kapitaleinkünften stets die Frage, ob seitens der Strafbehörden ein Vorsatz nachgewiesen werden kann. Sowohl in Österreich als auch in Deutschland geht die Judikatur zunehmend in die Richtung, zumindest bei Privatpersonen eine genaue Begründung des Hinterziehungsvorsatzes zu verlangen. So hat das FG Münster bereits im Jahr 2007 festgestellt, dass die Nichtaufnahme ausländischer Kapitalerträge in die inländische Steuererklärung auch dann keinen Vorsatz indiziert, wenn inländische Kapitalerträge ordnungsgemäß erklärt wurden. Auch der UFS Feldkirch hat in mehreren Entscheidungen zu sog. Schneeballsystemen einen Hinterziehungsvorsatz verneint. Schelling (Praxis Steuerstrafrecht 2009, 30 ff.) berichtet über ein Urteil des FG Baden-Württemberg vom , in dem das Gericht im Sinn dieser Rechtsprechung eine verstärkte Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ verlangt. In diesem Fall kam zusätzlich hinzu, dass der Kläger von einem Steuerberater vertreten war und auch dies gegen einen Hinterziehungsvorsatz ins Treffen geführt werden konnte.