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BFH zur Besteuerung von Werbeeinnahmen im Ausland ansässiger Sportler
Einerseits Zurechnung zu den sportlichen Darbietungen, andererseits Überlassung von Persönlichkeitsrechten
Persönlichkeitsrechte sowohl bei Selbstvermarktung als auch bei Nutzungsüberlassung gegen Entgelt – gegebenenfalls aufzuteilen
Einkünfte aus der unmittelbaren Rechteüberlassung sind einzubeziehen, nicht aber Vergütungen für eigenständige Dienstleistungen
Ein Berufssportler übersiedelt im Februar 1994 von Deutschland in ein Nicht-DBA-Land (Niedrigsteuerland i. S. d. § 2 dAStG). In den Jahren 1994 und 1995 erzielt er als Berufssportler Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Werbeverträgen. In den Streitjahren verfügt er in Deutschland über keine Betriebsstätte.
Der BFH führt aus: Der Sportler hat mit der Gesamtheit seiner Einkünfte aus den Werbe‑, Verlags- und Promotionsverträgen solche aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 2 dEStG erzielt. Den deutschen Einkünften i. S. d. § 49 dEStG sind sie in zweierlei Hinsicht zuzuordnen: Zum einen in Bezug auf jene Einnahmen, die unmittelbar den von ihm erbrachten sportlichen Darbietungen zuzurechnen waren und die deswegen § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d dEStG unterfielen. Zum anderen aber auch im Hinblick auf jene Einkünfte, wel...