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SWI 6, Juni 2008, Seite 284

Deferred Compensation Plan

(BMF) – Hat ein in den USA ansässiger Arbeitnehmer am Deferred Compensation Plan seines US-Arbeitgebers teilgenommen und demzufolge einen Prozentsatz aus seinem Gehalt bestimmt, der als Beitrag in den Plan eingezahlt werden soll, dann kürzen diese Beiträge nicht die Höhe des – nach österreichischem Steuerrecht ermittelten – Arbeitslohnes (Hinweis auf , wonach ein Gehaltsabzug für Pensionsrückdeckungsversicherungen von Vorstandsmitgliedern nicht deren Lohnsteuerbemessungsgrundlage kürzt). Wird nach Ansässigkeitsverlegung nach Österreich mit der Beendigung des US-Dienstverhältnisses plangemäß das beim US-Arbeitgeber angesparte Kapital ausgezahlt, stellt dies insoweit einen nichtsteuerbaren Vorgang dar, als es in der Summe der Arbeitnehmerbeiträge Deckung findet. Nur soweit der Auszahlungsbetrag aus Kapitalerträgen herrührt, tritt inländische Steuerpflicht ein, weil über diese Kapitalerträge erstmals mit der Auszahlung verfügt werden konnte und damit erst zu diesem Zeitpunkt der steuerliche Zufluss eintritt.

Art. 15 DBA-USA untersagt Österreich, jene Teile des Auszahlungsbetrags zu besteuern, die durch die Arbeitsausübung in den USA erwirtschaftet worden sin...

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