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Per-Item Limitation
Gemäß Art. 23 Abs. 3 lit. a DBA-Italien darf der Betrag einer abkommensgemäß anzurechnenden italienischen Steuer „den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Italien besteuert werden dürfen, entfällt“. Das Abkommen verpflichtet Österreich sonach dazu, die italienische Steuer mindestens in jener Höhe zur Anrechnung zuzulassen, die in jenem Teil der österreichischen Einkommensteuer Deckung findet, der auf sämtliche Italieneinkünfte, an denen Italien ein Besteuerungsrecht besitzt, entfällt („per-country limitation“). Das Abkommen steht aber einer für den Steuerpflichtigen günstigeren Höchstbetragsberechnung nach der „per-item limitation“ nicht entgegen; nach dieser Methodik wird für jede „Einkunftsquelle" eine gesonderte Höchstbetragsberechnung vorgenommen (Rz. 7585 EStR).
Der Begriff „Einkunftsquelle“ kann in diesem Zusammenhang nicht so eng verstanden werden, dass er sich nur auf einen Betrieb als Ganzes bezieht. Denn dies würde die Optionsmöglichkeit zur „per-item limitation“ für Kapitalgesellschaften bedeutungslos machen. Österreichische Kapitalgesellschaften (z. B. Banken) sollten die Möglichkeit erhalten, durch Wahl der „pe...