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Unterscheidung bei der Veräußerung in- und ausländischer Anteile verstößt gegen Kapitalverkehrsfreiheit
Im Urteil vom , Rs. C-436/06, Grønfeldt und Grønfeldt, entschied der EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Finanzgerichts Hamburg betreffend die Frage, ob die Besteuerung des Gewinns, der bei der Veräußerung von Beteiligungen an zwei Gesellschaften dänischen Rechts erzielt wurde, im Widerspruch zur Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 56 EG steht. Herr Grønfeldt war als Aktionär am Grundkapital zweier Gesellschaften dänischen Rechts beteiligt, und zwar zu 2,1 % an der Navision Software A/S und zu 2,5 % an der WISEhouse Denmark A/S. Im Jahr 2001 veräußerte er einen erheblichen Teil dieser Beteiligungen. Dabei erzielte er einen Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an der Navision Software A/S und einen niedrigeren Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an der WISEhouse Denmark A/S.
Das Finanzamt berücksichtigte nach Saldierung des Veräußerungsgewinns und des Veräußerungsverlusts einen Veräußerungsgewinn gem. § 17 EStG. Der hiergegen von den Eheleuten Grønfeldt eingelegte Einspruch wurde zurückgewiesen. Die Eheleute Grønfeldt erhoben gegen diese Besteuerung Klage beim vorlegenden Gericht. Ihrer Auffassung nach stellt es eine u. a. gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 5...