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Innerstaatliche Subject-to-tax-Klausel und Abkommensrecht
Mit § 50d Abs. 9 dEStG hat der deutsche Gesetzgeber eine innerstaatliche Subject-to-tax-Klausel geschaffen. Voraussetzung der Vorschrift ist, dass die in Deutschland gemäß DBA freizustellenden Einkünfte auch im anderen Vertragsstaat von der Besteuerung auszunehmen oder nicht steuerpflichtig sind. Denkbar sind aber auch Fälle, in denen Einkünfte im Ausland nur teilweise von der Besteuerung auszunehmen oder nur teilweise steuerpflichtig sind. Meretzki (IStR 2008, 23 ff.) kommt zu dem Ergebnis, dass Deutschland jedenfalls eine Verpflichtung zur Freistellung trifft, sobald Teile der Einkünfte im anderen Vertragsstaat steuerpflichtig sind. Er argumentiert dieses Ergebnis mit der Regierungsbegründung zum Gesetzesentwurf: Da die Norm eine Ausnahmevorschrift in Form eines treaty override darstellt, ist sie eng auszulegen. Dies entspricht auch der deutschen Rechtsprechung, wonach im Zweifel nicht von einem treaty override auszugehen ist. Solche Zweifel können nur durch entsprechende gegenteilige Ausführungen in den Erläuterungen zu einem Gesetz entkräftet werden.