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PV-Info 12, Dezember 2019, Seite 20

Ermäßigter Steuersatz bei Vergütungen für Diensterfindungen

Klemens Nenning

Findet eine Diensterfindungsvergütung im Jahressechstel aufgrund einer kalenderjahresbezogenen Gesamtbetrachtung überhaupt keine Deckung, unterliegt diese dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs 1 Teilstrich 3 EStG ().

Der Beschwerdeführer erhielt im streitgegenständlichen Jahr eine Diensterfindungsvergütung und beantragte hierfür in der Veranlagung die Versteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz (Hälfte des Durchschnittssteuersatzes) gemäß § 37 EStG. Die Diensterfindungsvergütung gebührte einmal jährlich und wurde vom Arbeitgeber in drei Teilbeträgen (in den Monaten Juli, August und September) zur Auszahlung gebracht. Diese Teilprämien wurden vom Arbeitgeber im Rahmen der Lohnverrechnung zum laufenden Tarif versteuert.

Verfahren beim Finanzamt

Das Finanzamtbeurteilte die Diensterfindungsvergütung aufgrund des gesonderten Rechtstitels und der sich deutlich von den laufenden Bezügen unterscheidenden Auszahlung als sonstigen Bezug. Werde eine Vergütung für ein und dieselbe Erfindung in Teilbeträgen gewährt, sei dies als Gesamtvergütung anzusehen. Könne ein Teil davon aufgrund des Auszahlungszeitpunktes noch mit 6 % versteuert werden, stehe die Progressionsbegünstigung i...

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