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EuGH: Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft aus Deutschland nach Österreich grundsätzlich nicht gesellschaftsteuerpflichtig
Im Urteil vom Rs. C-251/06, Ing. Auer, entschied der EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen des UFS, Außenstelle Linz, betreffend die Auslegung von Bestimmungen der Kapitalansammlungs-RL. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am wurde eine Gesellschaft, für die am die Erklärung über die Errichtung erfolgt war, unter der Firma Bausoftware GmbH (i. w. F. Bausoftware) ins österreichische Firmenbuch eingetragen. Alleinige Gesellschafterin war die deutsche Nemetschek AG (Nemetschek). Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Bausoftware war in Deutschland. Am leistete die Nemetschek an die Bausoftware einen Zuschuss in Höhe von 102 Mio. ATS. Mit Einbringungsvertrag vom wurde der Betrieb des nicht protokollierten Einzelunternehmens „ING. AUER ‚Die Bausoftware‘“ mit Standort in Mondsee in die Bausoftware eingebracht. Diese Einbringung wurde in der Generalversammlung der Bausoftware vom selben Tag genehmigt.
In dieser Versammlung wurde Herr Auer, der in Österreich wohnhaft war, zum weiteren Geschäftsführer der Bausoftware bestellt und ihm wurde ein Sonderrecht auf Geschäftsführung eingeräumt. Schließlich wurde die Gesellschaft in ING. AUER – Die Bausoftware umbenannt. N...