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Mehrfache Kündigung eines Arbeitnehmers
Leitende Angestellte sind vom Geltungsbereich des ArbVG ausgenommen, weshalb sie ohne betriebliches Vorverfahren gekündigt werden können. Wird der Arbeitnehmer (weil strittig ist, ob es sich um einen leitenden Angestellten handelt) mehrfach (sowohl unter Beachtung als auch ohne Berücksichtigung des betrieblichen Vorverfahrens) gekündigt, kann dies zu verfahrensrechtlichen Komplikationen führen ().
Sachverhalt
Der klagende Arbeitnehmer war beim beklagten Arbeitgeber als angestellter Geschäftsführer beschäftigt und wurde – ohne Einhaltung des betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens nach § 105 Abs 1 ArbVG – am zum gekündigt. Dieser Vorgangsweise lag die Auffassung zugrunde, dass der Arbeitnehmer als leitender Angestellter vom Geltungsbereich des ArbVG ausgenommen sei. Der Arbeitnehmer klagte nach der ersten Kündigung auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis über den hinaus andauert.
Am wurde der Arbeitnehmer – nunmehr nach vorheriger Verständigung des Betriebsrats – neuerlich zum gekündigt. Die zweite Kündigung wurde mit neuerlicher Klage als unzulässige Motivkündigung und wegen Sozialwidrigkeit angefochten. Im vorliegenden Verfahren ging es (lediglich) um die aufgrund de...