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Beteiligung an einer estnischen Holdinggesellschaft
§ 10 Abs. 4 KStG ist eine Antimissbrauchsbestimmung, deren Kernziel darauf ausgerichtet ist, zu verhindern, dass in Österreich steuerpflichtige Einkünfte in eine nicht oder niedrig besteuerte Auslandstochtergesellschaft verlagert werden, um von dort unter Nutzung S. 9der internationalen Schachtelbefreiung wieder steuerfrei in die Hände der inländischen Muttergesellschaft zu gelangen. Ist eine österreichische AG (Ö-AG) über eine estnische Tochterholding-GmbH (EST-OU) zu 45 % an einem estnischen Coal Terminal beteiligt, der seinerseits in eine Besitzobergesellschaft (CT-AS) und eine Betriebsuntergesellschaft (CTO-AS) aufgespalten ist, dann kann in einer solchen Gestaltung, bei der estnische operative Gewinne aus dem Coal-Terminal-Geschäft über eine estnische Holdinggesellschaft in die Hände der österreichischen Ö-AG gelangen, kein Missbrauchsverdacht aufkommen.
Wendet man die VO BGBl. II Nr. 295/2004 auf die gegebene Gestaltung an, so erzielt die Tochterholdinggesellschaft (EST-OU) keine schädlichen Passiveinkünfte, da ihre Einkünfte ausschließlich aus Dividendeneinkünften von der untergeordneten Besitzgesellschaft (CT-AS) bestehen. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass bei enger Auslegung des § 2...