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SWI 11, November 2007, Seite 537

EuGH: Keine Vorsteuererstattung für nicht geschuldete Mehrwertsteuerbeträge

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

In seinem Urteil vom in der Rs. C-35/05, Reemtsma Cigarettenfabriken GmbH, hatte sich der EuGH mit der Frage zu beschäftigen, ob einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer irrtümlich in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer erstattet werden muss. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde:

Reemtsma ist eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland und ohne ständige Niederlassung in Italien. 1994 wurden ihr von einem italienischen Unternehmen Werbe- und Marketingleistungen erbracht, für die dieses Unternehmen Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt ITL 175.022.025 in Rechnung stellte. Die Mehrwertsteuer wurde Reemtsma berechS. 538net und an den italienischen Fiskus entrichtet. Reemtsma beantragte daraufhin eine teilweise Erstattung zweier 1994 entrichteter Mehrwertsteuerbeträge, die rechtsgrundlos gezahlt worden seien, weil die betreffenden Leistungen an einen Steuerpflichtigen erbracht worden seien, der in einem anderen Mitgliedstaat als Italien, hier in Deutschland, ansässig sei, sodass die Mehrwertsteuer in Deutschland geschuldet worden sei. Gegen die Ablehnung der Erstattung durch die nationalen Steuerbehörden klagte Reemtsma vor den italienischen Gerichten. Die Er...

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