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SWI 11, November 2007, Seite 526

Schiffsinnenmontagen in Deutschland

(BMF) – Übernimmt ein in Österreich ansässiges Unternehmen mit der gewerberechtlichen Konzession Bautischlerei als Subauftragnehmer eines österreichischen Luxus-Liner-Ausstatters Einbauten bzw. die Herstellung von Holzinnenausstattungen in Booten, Schiffen, Jachten und Luxuslinern in verschiedenen deutschen Häfen, dann liegen Bauausführungen bzw. Montagen im Sinn von Art. 5 Abs. 3 DBA-Deutschland vor, die ab Überschreiten einer Dauer von zwölf Monaten zur Begründung deutscher Betriebsstätten führen. Es wird hier aber in erster Linie vor Ort mit der deutschen Steuerverwaltung zu klären sein, ob man von deutscher Seite den Bestand einer Betriebsstätte in Deutschland als gegeben annimmt. Sollte dies der Fall sein, dann wird auf österreichischer Seite auf der Grundlage von Artikel 7 i. V. m. Art. 23 DBA-Deutschland Steuerfreistellung – unter Progressionsvorbehalt – zu gewähren sein.

Aus österreichischer Sicht wäre kein Einwand dagegen zu erheben, dass die deutsche Steuerverwaltung die Montagen für Zwecke der maßgebenden Fristenberechnung auch dann als Einheit betrachtet, wenn sie innerhalb eines Hafengeländes auf verschiedenen Schiffen erfolgen. Voraussetzung für die Steuerfreistellung ...

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