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Neue deutsche Gesetzgebung zur DBA-Freistellung
Die Anwendung eines DBA kann dazu führen, dass Einkünfte in beiden Vertragsstaaten nicht besteuert werden. Man spricht dann von doppelter Nichtbesteuerung. Der in Deutschland neu eingeführte § 50d Abs. 9 dEStG soll solche Ergebnisse dadurch vermeiden, dass er eine durch ein DBA vorgesehene Freistellung i. S. d. Art. 23A OECD-MA versagt. K. Vogel (IStR 2007, 225 ff.) untersucht, wie weit die doppelte Nichtbesteuerung anstößig ist und daher eine Regelung wie § 50d Abs. 9 dEStG rechtfertigt und wie weit es sich bei § 50d Abs. 9 dEStG um ein „treaty override“ handelt. K. Vogel vertritt zum Themenbereich des „treaty override“ die Ansicht, dass ein solches gegen deutsches Verfassungsrecht verstößt. Im konkreten Fall des § 50d Abs. 9 dEStG sieht K. Vogel mehrere Anhaltspunkte eines „treaty override“ und damit eines Verstoßes gegen die deutsche Bundesverfassung.