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EuGH: Unterschiedliche steuerliche Behandlung gemeinnütziger Körperschaften verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit
In seinem Urteil vom , Rs. C-386/04, Centro di Musicologia Walter Stauffer, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine unterschiedliche steuerliche Behandlung einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen gemeinnützigen Körperschaft im Vergleich zur Behandlung mit im Inland ansässigen gemeinnützigen Körperschaften gegen die Diskriminierungsverbote im EG-Vertrag verstößt. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde:
Die nach italienischem Recht als gemeinnützig anerkannte Stiftung Centro di Musicologia Walter Stauffer (im Folgenden kurz: Stiftung) ist Eigentümerin eines Geschäftsgrundstücks in München. Das deutsche Finanzamt unterwarf die Einkünfte, die die Stiftung aus der Vermietung und Verpachtung dieses Geschäftsgrundstücks erzielt, für das Steuerjahr 1997 der Körperschaftsteuer. Die Stiftung besitzt in Deutschland keine Geschäftsräume für die Ausübung ihrer Tätigkeiten und unterhält auch keine Zweigniederlassungen. Die Dienstleistungen i. Z. m. der Vermietung und Verpachtung dieses Geschäftsgrundstücks werden von einer deutschen Hausverwaltung erbracht. Die Stiftung hat keinen Erwerbszweck und verfolgt ausschließlich kulturelle ...