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Deutsche Entgelte für Übertragungsrechte in Bezug auf Sportveranstaltungen
(BMF) – Hat eine österreichische GmbH von einem österreichischen Sportverband dessen Verwertungsrechte an Sportveranstaltungen erhalten, die sie selbst plant, organisiert und durchführt und wird von der GmbH an eine deutsche Televisions-GmbH das Recht übertragen, Bild und Ton von diesen Sportveranstaltungen in einem definierten Lizenzgebiet auszustrahlen, so zählen die hierfür gezahlten deutschen Entgelte zu den Betriebseinnahmen der österreichischen Kapitalgesellschaft und fallen unter Art. 7 DBA-Deutschland.
Es ist gemäß Art. 7 Abs. 8 DBA-Deutschland allerdings auch zu prüfen, ob die Entgelte unter andere Abkommensbestimmungen fallen könnten. Art. 12 (Lizenzgebühren) dürfte ausscheiden, da selbst dann, wenn man eine Überlassung von „Urheberrechten“ annehmen wollte, von der DBA-Lizenzgebührendefinition keine Urheberrechte an „sportlichen Werken“ erfasst werden. Doch selbst wenn Art. 12 zur Anwendung käme, könnte daraus kein deutsches Besteuerungsrecht abgeleitet werden.
Im Verhältnis zu Deutschland ist auch noch Art. 17 zu beachten, da Art. 17 Abs. 1 dritter Satz – in Abweichung vom OECD-Musterabkommen – für „Einkünfte aus der Duldung von Aufzeichnungen und Übertragungen von sportli...