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SWI 7, Juli 2020, Seite 359

Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten

Entscheidung: RV/7100310/2020, Revision zugelassen.

Normen: DBA Slowakei; § 295a Abs 1 BAO; § 1 Abs 2 EStG; § 3 EStG; § 20 Abs 1 Z 1 EStG.

Ist eine im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Person nach Art 4 Abs 2 des anzuwendenden DBA Slowakei in der Slowakei ansässig, stellt sich die Frage, ob bei der Besteuerung der inländischen Einkünfte dieser Person in Österreich deren ausländische Einkünfte zwecks Anwendung eines Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sind. Weder äußert sich das DBA Slowakei zu dieser Frage noch geht dies aus den Materialien zum Abkommen hervor. Für die Auslegung ist nach Art 31 Abs 3 lit b WVK jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht, zu berücksichtigen. Diese findet im OECD-MK ihren Niederschlag, der ausdrücklich besagt, dass die Anwendung des Progressionsvorbehalts durch den Staat, aus dem die Einkünfte stammen, nicht ausgeschlossen ist. Daher sind die ausländischen Einkünfte einer im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen und in der Slowakei ansässigen Person im Inland zwecks Anwendung eines Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.

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