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Entsendung einer teilweise überlassenen Arbeitskraft in die schweizerische Betriebsstätte
Wird ein Mitarbeiter einer österreichischen Kapitalgesellschaft (GM-GmbH) teilweise (mit 1/5 seiner Arbeitszeit) einer österreichischen Enkelgesellschaft (T-GmbH) gegen fremdübliches Entgelt vermietet (Arbeitskräftegestellung) und von dieser ausschließlich auf einer schweizerischen Betriebsstätte eingesetzt, dann steht das Besteuerungsrecht an den darauf entfallenden Gehältern gemäß Art. 15 DBA-Schweiz Österreich zu. Denn in Hinblick auf Art. 15 Abs. 2 DBA-Schweiz kann trotz Arbeitsausübung in der Schweiz keine Verlagerung des Besteuerungsrechtes in die Schweiz eintreten, weil die Voraussetzungen dieses Abs. 2 vorliegen: Der Arbeitnehmer hält sich weniger als 183 Tage in der Schweiz auf (lit. a), der Arbeitgeber, die GM-GmbH, ist nicht in der Schweiz ansässig (lit. b) und die schweizerische Betriebsstätte ist keine solche des österreichischen Arbeitgebers, der GM-GmbH (lit. c).
Die derzeit international bestehende Kontroverse, ob im Fall von Arbeitskräfteüberlassungen der Überlasser oder der Beschäftiger als „Arbeitgeber" zu werten ist, wurde durch Ziffer 6 des Protokolls über die österreichisch-schweizerischen Konsultationen vom (AÖFV. Nr. 34/2000) vom österreichisch-schweizerisch...