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Österreichischer Bühnenbildner eines italienischen Theaters
Bühnenbildner sind „Künstler“ im Sinn des österreichischen innerstaatlichen Rechts, fallen aber nicht unter den Begriff „Künstler" im Sinn des Art. 17 DBA-Italien, da abkommensrechtlich von diesem Begriff nur die darstellenden Künstler, nicht aber andere Künstler, wie etwa Regisseure, Choreographen oder Bühnen- und Kostümbildner, erfasst werden (siehe EAS 669 und Z 3 letzter Satz des OECD-Kommentars zu Art. 17 OECD-MA). Der Umstand, dass Bühnenbildner unter den Begriff „Mitwirkende" im Sinn des Künstler-Sportler-Erlasses, AÖFV. Nr. 256/2005, fallen, ist im gegebenen Zusammenhang unbeachtlich.
Wenn Italien die gezahlten Honorare einem Quellensteuerabzug unterworfen hat, so wäre dies nur dann abkommenskonform, wenn dem durch Werkvertrag verpflichteten österreichischen Bühnenbildner in Italien eine „feste Einrichtung" im Sinn von Art. 14 DBA-Italien zur Verfügung gestanden ist. Die genannte „feste Einrichtung" entspricht einer in Art. 5 umschriebenen „Betriebsstätte"; eine solche Einrichtung wäre daher beispielsweise dann gegeben, wenn dem Bühnenbildner ein Arbeitsraum für die Dauer von mindestens sechs Monaten zur Verfügung gestellt worden wäre.
Die vom italienischen Theater bezogenen ...