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Wirtschaftstreuhänder als liechtensteinischer Unternehmensberater
Bis zum Wirksamwerden der Verordnung BGBl. II Nr. 437/2005 hing die Frage, ob ein in Österreich ansässiger selbständiger Unternehmensberater nach Verlegung seines Büros nach Liechtenstein mit seinen betrieblichen Einkünften gemäß Art. 14 i. V. mit Art. 23 des DBA-Liechtenstein in Österreich von der Besteuerung freizustellen ist, davon ab, ob die betreffende Tätigkeit nach österreichischem Recht als freiberuflich selbständige oder als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist (Hinweis auf EStR 2000, Rz. 5266 und AÖFV Nr. 265/1992). Nur im erstgenannten Fall war jener Teil der Einkünfte, der funktional dem in Liechtenstein unterhaltenen Büro zuzurechnen ist, gemäß dem Abkommen in Österreich von der Besteuerung zu befreien (siehe EAS 1948, 1964, 2455, 2489); im zweitgenannten Fall fiel die Tätigkeit unter Art. 7 und es blieb daher die Steuerpflicht in Österreich erhalten, weil diesfalls nach Art. 23 DBA-Liechtenstein das Steueranrechnungsverfahren zur Anwendung kam.
Erst durch die genannte Verordnung, die am in Wirksamkeit trat, ist auf der Grundlage eines österreichisch-liechtensteinischen Verständigungsverfahrens die Tätigkeit jedes Unternehmensberaters Art. 7 unterstellt worden, sodass ab diese...