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Softwareberatung durch ein indisches Unternehmen
Wird eine börsennotierte indische Aktiengesellschaft, die auf dem Gebiet der Softwareentwicklung und Informationstechnologie-Beratung tätig ist, von einem österreichischen Unternehmen mit der Durchführung eines Software-Beratungsprojekts betraut, dann ist vorweg festzustellen, ob das indische Unternehmen seinen Auftrag unter Nutzung einer inländischen Betriebsstätte erfüllt. Dies ist im Allgemeinen eine Frage der Sachverhaltsbeurteilung und kann daher nicht im Rahmen des auf Rechtsfragenbeurteilung ausgerichteten ministeriellen EAS-Antwortverfahrens geklärt werden.
Es spricht aber viel dafür, dass keine inländische Betriebsstätte im Sinn von § 29 BAO vorliegt, wenn das indische Unternehmen zur Auftragserfüllung zwar drei Mitarbeiter für die Dauer von über einem Jahr nach Österreich entsendet, diesen aber für ihre Arbeit kein Büroraum zur Verfügung gestellt wird, weil ihre Arbeit jeweils vor Ort bei den einzelnen Ansprechpartnern des auftraggebenden österreichischen Unternehmens ausgeübt wird.
Allerdings lässt sich zurzeit kein klares Bild gewinnen, ob möglicherweise auf der Grundlage von Art. 5 DBA-Indien das gesamte Gebäude des österreichischen Unternehmens als "Betriebsstätte" zu werten is...