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Beschränkte Steuerpflicht bei Rechtsüberlassung durch den originären Inhaber des Rechts
Schmidt-Heß (IStR 2006, 690 ff.) untersucht die Frage, ob auch der Inhaber eines Rechts mit daraus erzielten Einkünften der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 dEStG (vergleichbar § 98 Z 6 öEStG) unterliegen kann. Schmidt-Heß geht in seiner Untersuchung von der Rechtsprechung des BFH vom aus, wonach nur die Überlassung solcher Rechte zu einer beschränkten Einkommensteuerpflicht führen kann, die der beschränkt Steuerpflichtige zuvor erworben hat. Diese Frage ist insbesondere für beschränkt steuerpflichtige Künstler und Sportler von Bedeutung, die Werbeeinnahmen im Inland erzielen. Schmidt-Heß kommt demgegenüber zu dem Ergebnis, dass auch die originäre Rechteüberlassung eine beschränkte Steuerpflicht auslösen könne. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass zu den Rechten i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 3 dEStG (vergleichbar § 28 Abs. 1 Z 3 öEStG) auch Rechte zu zählen sind, die vom Inhaber zuvor nicht erworben worden sind.