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SWI 12, Dezember 2006, Seite 578

EuGH: Steuerabzugsverfahren und Dienstleistungspflicht

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

Im Urteil vom , Rs. C-290/04, FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH, hatte sich der EuGH mit der Vereinbarkeit der deutschen Abzugsbesteuerung für beschränkt Steuerpflichtige mit den Regelungen des Art. 59 EWG-Vertrag (später Art. 59 EG-Vertrag, jetzt Art. 49 EG) und des Art. 60 EWG-Vertrag (später Art. 60 EG-Vertrag, jetzt Art. 50 EG) zur Dienstleistungsfreiheit zu beschäftigen. Diese Frage stellte sich in einem Rechtsstreit zwischen der FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH (in weiterer Folge kurz: Scorpio) und dem Finanzamt Hamburg-Eimsbüttl über das Unterbleiben einer Abzugsbesteuerung auf Zahlungen seitens der Scorpio an einen niederländischen Künstlervermittler.

Scorpio, die ihren Sitz in Deutschland hat, ist ein Konzerveranstalter. Sie schloss 1993 einen Vertrag mit einer als Europop firmierenden natürlichen Person, die ihr eine Musikergruppe zur Verfügung stellte. Europop war zu diesem Zeitpunkt in den Niederlanden ansässig und hatte in Deutschland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt und unterhielt dort auch keine Betriebsstätte. Im ersten und dritten Quartal 1993 zahlte Scorpio an Europop für die von Letzterer erbrachten Leistungen ein Entgelt. Scorpio beh...

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