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VwGH zum Geschäftsführer nach dem DBA-D vor 2003
- DBA-mäßig nicht entscheidend, ob selbständige Arbeit (Art. 8) oder nichtselbständige Arbeit (Art. 9)
- Zuordnung daher entsprechend der innerstaatlichen österreichischen Qualifikation
Die Erstbeschwerdeführerin war im Streitzeitraum (1995 bis 1998) mit 60 %, der Zweitbeschwerdeführer mit 40 % an der X-GmbH mit Sitz Deutschland beteiligt. Die X-GmbH war zu 100 % an der Y-GmbH mit Sitz in Österreich beteiligt. Die Erstbeschwerdeführerin war im Streitzeitraum bei der Y-GmbH angestellt und bezog dafür von der Y-GmbH Vergütungen; der Zweitbeschwerdeführer war Geschäftsführer der Y-GmbH und erhielt dafür im Streitzeitraum Geschäftsführerbezüge. Die Beschwerdeführer hatten ihren Wohnsitz in Deutschland; ein Wohnsitz in Österreich bestand nicht. Die Dienstnehmereinkünfte der Erstbeschwerdeführerin und der Geschäftsführerbezug des Zweitbeschwerdeführers wurden (ursprünglich) in Deutschland als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Besteuerung unterzogen. Das Finanzamt unterwarf beide Bezüge der österreichischen Besteuerung, jene des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 22 Z 2 EStG i. V. m. Art. 8 DBA-D 1954 als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Die (damalige) Finanzlandesdirektion gab dem Be...