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SWI 11, November 2006, Seite 524

EuGH: Gesellschaftsteuer und Bedingung des Behaltens der erworbenen Gesellschaftsanteile während einer Frist von fünf Jahren

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

In seinem Urteil vom , Rs. C-509/04, Magpar VI BV, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu befassen, ob der Untergang von Anteilen, deren Erwerb S. 525von der Gesellschaftsteuer unter der Bedingung befreit war, dass diese während einer Frist von fünf Jahren gehalten werden, anlässlich einer Verschmelzung mit anschließender Übertragung der verschmelzungsgeborenen Anteile innerhalb der fünfjährigen Frist zu einem nachträglichen Verlust der Gesellschaftsteuerbefreiung führt. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zu Grunde:

Im Jahr 1998 erwarb die Magpar VI BV durch Einbringung sämtliche Anteile an der M. J. Hoffmann Beheer BV. Die Einbringung der Gesellschaftsanteile an der M. J. Hoffmann Beheer BV in die Magpar VI BV wurde entsprechend einer Bestimmung im niederländischen Gesetz über die Besteuerung von Rechtsgeschäften von der Gesellschaftsteuer befreit. Grundlage für diese Befreiung war die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 lit. bb der Kapitalansammlungs-RL in der Fassung 72/79/EWG, wonach die Gesellschaftsteuer ganz ermäßigt werden kann, wenn eine Kapitalgesellschaft Anteile erhält, die mindestens 75 % des Gesellschaftskapitals einer anderen Kapitalgesellschaft ausmache...

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