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Internationales Schachtelprivileg nach § 10 Abs. 3 KStG: Die Übergangsvorschrift nach § 26a Abs. 16 Z 2 KStG im Zusammenhang mit Umgründungen
THE AUSTRIAN TRANSITIONAL PROVISION CONCERNING INTERNATIONAL HOLDINGS IN CONNECTION WITH CORPORATE REORGANISATIONS
The tax reform 2003 changed the Austrian international holding privilege. The coming-into-force of the new law was specified in a special transitional provision which however leads to various doubts in relation to corporate reorganisations of holding companies. Gebhard Furherr takes a closer look at these problems.
I. Ausgangslage und Problemstellung
Durch das Budgetbegleitgesetz 2003 (BBG 2003) wurde die Substanzwertbesteuerung bei internationalen Schachtelbeteiligungen in § 10 Abs. 3 KStG neu geregelt. Aus dem Zusammenspiel der Neuregelung mit der Übergangsvorschrift des § 26a Abs. 16 KStG ergeben sich zahlreiche Zweifelsfragen, insbesondere bei umgründungsbedingten Übertragungen von Schachtelbeteiligungen im Übergangszeitraum des § 26a Abs. 16 KStG.
Gemäß § 10 Abs. 3 KStG sind Substanzwertänderungen grundsätzlich steuerneutral, der Steuerpflichtige kann jedoch gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 KStG bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr der Anschaffung oder des Entstehens einer internationalen Schachtelbeteiligung durch die zusätzliche Anschaffung von Anteilen zugunsten der Steuerwirksamkeit optieren. Nach der Übergangsvorschrift des § 26a Abs. 16 Z 2 KStG ist § 10 Abs. 3 KStG für Steuerpflichtige, die vor dem in das Firmenbuch eingetragen worden sind (nachfolgend "Altgesellschaften"), ab der Veranl...