Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
BFH zur 183-Tage-Regel (2)
- Besteuerung der Urlaubstage (Nicht-Arbeitstage)
- Beispielhafte Berechnung des Aufteilungsschlüssels nach Arbeitstagen
B ist ein in Deutschland ansässiger Berufskraftfahrer, der in den Streitjahren 1997 bis 2000 bei verschiedenen in Luxemburg ansässigen Speditionen angestellt war. Er hielt sich im Rahmen seiner Fahrtätigkeit in Luxemburg auf:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
m Jahr: | lt. Erklärung | lt. Finanzamt |
zu ... % | zu ... % | |
1997 | 88,98 | 75,00 |
1998 | 41,15 | 34,80 |
1999 | 42,15 | 30,20 |
2000 | 47,29 | 40,00 |
Das deutsche FA unterwarf die von ihm ermittelten Anteile dem Progressionsvorbehalt, das restliche Arbeitseinkommen der vollen Besteuerung. Bei der Berechnung der Anteile ging das FA einerseits von den tatsächlich in Deutschland und in Drittstaaten verbrachten Arbeitstagen sowie andererseits von der Anzahl der jährlich vereinbarten Arbeitstage, jeweils unter Einschluss von Urlaubstagen und sonstigen arbeitsfreien Tagen (Wochenenden, Feiertage), aus; Krankheitstage fielen nicht an. Strittig ist die Besteuerung der arbeitsfreien Urlaubstage, wobei auch Luxemburg auf den darauf entfallenden Anteil der Löhne Anspruch erhoben habe.
Nach Ansicht Bs dürften die gezahlten Arbeitslöhne lediglich anteilig in Höhe von 3/365 in 1997, 114/365 1998, 111/3...