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SWI 7, Juli 2006, Seite 341

Strafzuschläge und Gemeinschaftsrecht

Gerald Toifl

Wie in dieser Literaturrundschau bereits mehrfach dargestellt, hat der deutsche Gesetzgeber mit § 90 Abs. 3 AO erweiterte Dokumentationspflichten für Verrechnungspreisgestaltungen mit dem Ausland eingeführt. Rechtsfolge dieser Dokumentationspflichten ist u. a., dass nach § 162 Abs. 4 AO bei Verletzung der Dokumentationspflichten ein Strafzuschlag zwischen 5 % und 10 % festgesetzt werden kann. Seer/Krumm (IWB Nr. 9 vom , 417 ff., Fach 11, Gruppe 2, 735 ff.) messen diese Bestimmung an den Vorgaben des Artikel 6 EMRK und an den Grundfreiheiten des EG-Vertrages. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen Artikel 6 EMRK nicht vorliegt, sehr wohl jedoch ein Verstoß gegen die Niederlassungs- und die Kapitalverkehrsfreiheit. Die beiden Autoren begründen dies im Wesentlichen damit, dass gleichartige Sanktionen bei rein innerstaatlichen Vorgängen nicht vorgesehen sind. Für diese Unterscheidung seien keine Rechtfertigungsgründe sichtbar.

Rubrik betreut von: Gerald Toifl
Mag. Dr. Gerald Toifl ist selbständiger Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner einer international tätigen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei in Wien sowie Lehrbeauftragter am Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht der Wirtschaftsuniversitä...
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