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EuGH: Unterschiedliche Steuersätze bei Zweigniederlassungen von beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften als Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit
Dem , lag der folgende Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zugrunde: Die Gesellschaft CLT-UFA hat ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in Luxemburg und unterhielt im Jahr 1994 in Deutschland eine Zweigniederlassung. Das Finanzamt veranlagte die CLT-UFA als in Deutschland beschränkt steuerpflichtige Körperschaft mit ihrem durch die deutsche Zweigniederlassung erzielten Einkommen für das Streitjahr zur Körperschaftsteuer entsprechend Art. 5 Abs. 1 des DBA Deutschland - Luxemburg. Das Finanzamt setzte die Steuer unter Anwendung des Steuersatzes von 42 % des zu versteuernden Einkommens fest. Mittels Klage beim Finanzgericht machte die CLT-UFA geltend, dass dieser Steuersatz diskriminierend sei und ihr Recht auf Niederlassungsfreiheit gem. Art. 52 EG-Vertrag i. V. m. Art. 58 EG-Vertrag (jetzt Art. 43 i. V. m. 48 EG) verletze. Die Klage blieb erfolglos. Die CLT-UFA beantragte daraufhin beim BFH, das Urteil des Finanzgerichts aufzuheben und den Körperschaftsteuerbescheid dahin gehend zu ändern, dass die Steuer auf 30 % des zu versteuernden Einkommens herabgesetzt wird.
Der BFH führt aus, dass die CLT-UFA aufgrund ihres Sitzes und ihrer Geschäftsleitung in Luxemburg hinsichtlich ...