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ASoK 5, Mai 2021, Seite 173

Kosten einer Operation im Privatspital, um den krankenstandsbedingt drohenden Verlust des Arbeitsplatzes abzuwenden

Eine steuerlich zu berücksichtigende außergewöhnliche Belastung muss gemäß § 34 EStG außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Strittig ist im vorliegenden Fall die Zwangsläufigkeit, welche in § 34 Abs 3 EStG folgendermaßen definiert wird: „Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.“

Die objektiv nachvollziehbare Angst, den Arbeitsplatz zu verlieren, wenn der schon lange dauernde Krankenstand durch die Wartezeit auf einen Operationstermin in einem öffentlichen Krankenhaus noch um Monate hinaus verlängert würde, bewirkt die Zwangsläufigkeit der Kosten für eine Operation im Privatspital ohne eine solche Wartezeit. Die Entscheidung für die Operation im Privatspital war nicht durch allgemeine Befürchtungen hinsichtlich der Qualität öffentlicher Krankenhäuser oder durch den Wunsch nach Hotelkomfort im Privatspital veranlasst ().

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