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Grenzüberschreitende Verschmelzungen
Der EuGH hat mit seinem Urteil vom in der Rs. Sevic, C-411/03, die deutsche Regelung, wonach nur Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften im Inland zulässig sind, als europarechtswidrig eingestuft. Fast zeitgleich trat die EU-Verschmelzungsrichtlinie in Kraft. Hornig (Praxis Internationale Steuerberatung 2006, 75 ff.) geht auf die steuerlichen Konsequenzen auf Gesellschaftsebene ein, die sich im Falle der Herausverschmelzung von Gesellschaften aus Deutschland ergeben. Ebenso wie im österreichischen Steuerrecht ist auch das deutsche Steuerrecht von dem Grundsatz getragen, dass jenem Staat, in dessen Geltungsbereich das herausverschmolzene Unternehmen vorher ansässig war, die in dieser Zeit angewachsenen stillen Reserven zustehen. Im Einzelfall kann es aber durchaus zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Vor dem Hintergrund, dass diese Rechtsfolgen insbesondere auch bei Herausverschmelzungen von Deutschland nach Österreich zu beachten sind, sind diese Überlegungen auch aus österreichischer Sicht von großer Bedeutung.