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SWI 4, April 2006, Seite 157

Schweizerische Invaliditätsrenten

Unfallrenten haben nach Auffassung des BM für Finanzen Schadenersatzcharakter und stellen kein Entgelt für frühere unselbständige Arbeit dar (EAS 170); sie werden daher auch nicht von dem in Artikel 18 DBA-Schweiz verwendeten Begriff "Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden" erfasst. Der Umstand, dass Unfallrenten nach österreichischem innerstaatlichen Recht (§ 25 Abs. 1 lit. c und d EStG) als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu qualifizieren sind, vermag daher weder eine Zuordnung der Unfallrenten unter Artikel 15 (Unselbständige Arbeit) noch unter Artikel 18 (Ruhegehälter) zu bewirken (EAS 1912). Denn ein Rückgriff auf innerstaatliches österreichisches Recht ist bei der Abkommensauslegung nur dann zulässig, wenn sich weder aus dem Abkommenswortlaut noch aus dem Abkommenszusammenhang anderes ergibt (Art. 3 Abs. 2 DBA-Schweiz). Auch eine Zuordung zu Artikel 19 scheidet für Unfallversorungsleistungen aus der schweizerischen gesetzlichen Sozialversicherung aus, weil Sozialversicherungsleistungen von dieser Bestimmung nur dann erfasst würden, wenn sie Entgelt für Arbeitsleistungen dem...

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