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SWI 4, April 2006, Seite 155

Verkauf von Auslandsbeteiligungen nach einer Auslandsspaltung

Wird eine ungarische Kapitalgesellschaft, die seit mehr als einem Jahr zu 60 % einem Österreicher und zu 40 % einem Ungarn gehört, nach dem ungarischen Umgründungsrecht, das mit dem österreichischen Spaltungsgesetz vergleichbare Vorschriften enthält, in zwei Kapitalgesellschaften aufgespalten, wobei die eine Kapitalgesellschaft das Liegenschaftsmanagement und die andere eine Holdingfunktion an ungarischen Immobiliengesellschaften übernehmen soll, dann kann auf diese Auslandsumgründung Artikel VI des österreichischen Umgründungssteuergesetzes Anwendung finden, wenn ausschließlich begünstigtes Vermögen (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil, Kapitalanteil im Sinn von § 12 Abs. 2 Z 3 UmgrStG) übertragen wird.

Sollte es sich tatsächlich um eine Aufspaltung handeln, bei der die spaltende Körperschaft im Register gelöscht wird und zwei neue Körperschaften die Rechtsnachfolge hinsichtlich der übernommenen Vermögensteile antreten, müsste jeder Nachfolger begünstigtes Vermögen erhalten. Erhält auch nur einer kein begünstigtes Vermögen, kann Art. VI insgesamt nicht angewendet werden.

Sollte es sich hingegen um eine Abspaltung handeln, muss nur das übertragene Vermögen die Eigenschaft von begünstigtem Vermögen haben; ob der abspaltenden Körperschaft b...

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