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Abschichtungsbetrag eines stillen Gesellschafters einer deutschen GmbH & Co KG
Gemäß Artikel 11 Abs. 2 DBA-Deutschland wird das uneingeschränkte Besteuerungsrecht an "Einkünften eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter" dem Quellenstaat der Einkünfte zugeteilt. Der Begriff der "Einkünfte" setzt im Allgemeinen den Eintritt eines Vermögenszuwachses beim Einkünfteempfänger voraus. Die bloße Restitution eines hingegebenen Vermögenswertes vermag diesem Begriff daher nicht gerecht zu werden.
Somit liegen keine "Einkünfte" im Sinn des Abkommens vor, wenn ein (echter) stiller Gesellschafter bei Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses lediglich seine Einlage zurückerhält.
Eine differenzierte Betrachtung ist allerdings dann anzustellen, wenn das hingegebene Kapital durch Verluste steuerwirksam aufgezehrt wurde und in der Folge der bei Beendigung der stillen Gesellschaft geleistete Abschichtungsbetrag den steuerwirksam geminderten Buchwert übersteigt; denn in diesem Fall findet steuerrechtlich gesehen sehr wohl ein Wertzuwachs statt, nämlich vom abgeschriebenen Wert auf den Wert des Abschichtungsbetrages.
Wurde daher von einer österreichischen GmbH mit einer deutschen GmbH & Co KG ein Vertrag über eine stille Beteiligung abgeschloss...