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Anforderungen an den ständigen Vertreter im DBA-Recht
Mit Urteil vom (I R 87/04) hat der BFH ausgesprochen, dass ein portugiesisches Unternehmen nur dann einen ständigen Vertreter i. S. d. Art. 5 Abs. 5 DBA Deutschland-Portugal (ident zu Art. 5 Abs. 5 OECD-MA) in Deutschland hat, wenn sich eine für das Unternehmen tätige Person nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhält. Ein Aufenthalt ist dann bloß vorübergehend, wenn eine Person jeweils für zwei bis fünf Tage nach Deutschland reist und der Aufenthalt in Summe nicht mehr als 60 Tage pro Kalenderjahr beträgt. Jahn (Praxis Internationale Steuerberatung 2006, 33 ff.) kommt in einer Analyse dieses Urteils zu dem Ergebnis, dass anders jene Fälle zu beurteilen sein könnten, in denen die vertretungsberechtigte Person ihrerseits eines "Betriebstätte" i. S. d. DBA in Deutschland unterhält. Der Betriebstätten-Begriff im Inland kann nämlich auch dann erfüllt sein, wenn neben den vertretungsberechtigten Personen einer Kapitalgesellschaft weitere Personen im Inland tätig werden, die für sich betrachtet die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 OECD-MA erfüllen.