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iFamZ 5, Oktober 2017, Seite 339

Kriterien der Einsichts- und Urteilsfähigkeit zur Einwilligung in die Freiheitseinschränkung

iFamZ 2017/179

§ 3 Abs 2 HeimAufG

OGH 5 .7. 2017, 7 Ob 112/17x

Damit die Einwilligung in eine Freiheitseinschränkung (hier: Hindern am Verlassen des Betts mittels Vierpunkt-Fixierung jeweils während der Nachtruhe) rechtserheblich ist, muss sie ernstlich sowie frei von Zwang und Irrtum erteilt werden; auch muss der Bewohner die Fähigkeit zum freien Willensentschluss haben. Für eine wirksame Zustimmung muss die betreute oder gepflegte Person geistig in der Lage sein, die Situation an sich und die Tragweite ihres Einverständnisses zu erfassen (7 Ob 226/06w unter Verweis auf ErlRV 353 BlgNR 22. GP, 8 ff; vgl auch 7 Ob 205/12s). Im vorliegenden Fall gibt es laut den gerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen keine gleichwertigen pflegerischen Alternativen. Das bloß theoretische Fehlen der Fähigkeit des Bewohners, nicht vorhandene Alternativen abzuwägen, vermag die ausdrücklich festgestellte Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Bewohners in die Tragweite der allein möglichen Einschränkung zur Verhinderung der Selbstschädigungen nicht zu beseitigen.

Anmerkung

Im vorliegenden Fall stechen die fragliche Angemessenheit der intensiven Beschränkungsmaßnahmen (12 bis 14 Stunden Vierpunkt-Fixierung Tag für Tag) sowie die völlige Abhän...

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