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Verrechnungspreise bei Vertriebsgesellschaften
Die kürzlich veröffentliche Entscheidung des BFH vom , I R 22/04, betrifft den Fall einer deutschen Vertriebsgesellschaft, die Produkte ihrer Schweizer Muttergesellschaft im Inland vermarktet. Das Problem des Falles war, dass der Verrechnungspreis durchaus dem Vergleich mit fremden Vergleichsfällen standhielt, dass aber dennoch die Vertriebsgesellschaft keinen bzw. wenig Gewinn erzielte. Der 1. Senat des BFH betrachtete dabei die Anwendung des Fremdvergleiches als eine gesetzliche Wertung zur Feststellung, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Damit ist der BFH auch zuständig zu seiner Würdigung. Anders entschied wiederholt der 11. Senat des BFH, der den Fremdvergleich als ein Instrument zur Ermittlung des Sachverhaltes ansieht. Damit wären allein die Finanzgerichte zuständig. Baumhoff/Dietz/Greinert (IStR 2005, 592 ff.) analysieren dieses Urteil des BFH und drücken insbesondere ihr Bedauern aus, dass der BFH den Fall nicht dem Großen Senat vorgelegt hat, um diese Divergenz zwischen 1. Senat und 11. Senat endgültig zu klären.