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SWI 9, September 2005, Seite 450

EuGH: Diebstahl von Waren ist keine Lieferung von Waren gegen Entgelt

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

Im Urteil vom , Rs. C-435/03 British American Tobacco International Ltd, hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob der Diebstahl von Waren als Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt i. S. d. der Regelungen der 6. MwSt-RL zu qualifizieren ist und ob eine Qualifikation als Lieferung gegen Entgelt durch einen Mitgliedstaat allenfalls als eine zulässige Vereinfachungsmaßnahme i. S. d. Art. 27 Abs. 5 der 6. MwSt-RL anzusehen ist.

Diese Frage stellte sich in einem Rechtsstreit zwischen British American Tobacco International Ltd (im Folgenden: BATI) und der Newman Shipping & Agency Company NVS. 451(im Folgenden: Newman) einerseits und dem belgischen Staat andererseits betreffend die Entrichtung der Mehrwertsteuer für Tabakwaren, die in einem Steuerlager gelagert waren und als gestohlen gemeldet wurden. Newman betreibt in Antwerpen ein Steuerlager, in dem Tabakwaren gelagert wurden, die von BATI, der Eigentümerin dieser Waren, in Belgien hergestellt und verpackt worden waren. Auf diesen Waren war keine "Steuerbanderole" angebracht. Aus diesem Lager wurden in den Jahren 1995, 1996 und 1998 Zigaretten entwendet. Die Diebstähle wurden bei der Polizei angezeigt.

Die belgische Zoll- und Verbr...

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