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KESt-Vermeidung bei Gewinnausschüttung an eine thailändische Muttergesellschaft
Gründet eine thailändische Gesellschaft gemeinsam mit einem österreichischen Staatsbürger eine Vertriebs-GmbH in Österreich, wobei die thailändische Gesellschaft S. 40795 % der Anteile hält, dann unterliegen die von der österreichischen Vertriebs-GmbH (Y-GmbH) an die thailändische Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne der Kapitalertragsteuer, die gemäß Artikel 10 Abs. 2 lit. b DBA-Thailand auf 10 % einzuschränken ist.
Wird das Aufgabenfeld der österreichischen Y-GmbH derart begrenzt, dass sie nur die Funktion eines abhängigen Vertreters ausübt, dann würde damit die thailändische Gesellschaft in Österreich einen "ständigen Vertreter" unterhalten und sonach selbst in die österreichische beschränkte Steuerpflicht eintreten. Ob im konkreten Einzelfall das Sachverhaltsbild eine derartige Würdigung verträgt, ist allerdings eine Frage der Sachverhaltsbeurteilung, in die seitens des BM für Finanzen grundsätzlich nicht eingegriffen wird. Es ist aber richtig, dass zutreffendenfalls die thailändische Gesellschaft damit auf der Ebene des Abkommensrechtes eine "Betriebstätte" im Sinn von Artikel 5 des Abkommens in Österreich unterhält.
Allerdings würde es zu weit gehen, in einem solchen Fall die 9...