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Generelle Quellensteuerbefreiung bei Sportereignissen
Nach § 50 Abs. 7 dEStG können die Obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden mit Zustimmung des BMF die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig oder eine gesonderte Berechnung der Einkünfte besonders schwierig ist. Gestützt auf diese Bestimmung wurde in Deutschland eine generelle Befreiung für alle Mitwirkenden an der Fußballweltmeisterschaft 2006 gewährt. Eine solche Befreiung war auch Grundvoraussetzung einer Bewerbung Deutschlands für die Ausrichtung der Fußballweltmeisterschaft 2006, weil diese nach den Statuten des internationalen Fußballverbandes (FIFA) notwendige Bewerbungsvoraussetzung ist. Der deutsche Eishockeybund hat dagegen kürzlich seine Bewerbung für die Weltmeisterschaft 2009 zurückgezogen, weil diese auch vom internationalen Eishockeyverband geforderte Voraussetzung nicht garantiert werden konnte. Balzerkiewicz (BB 2005, 302 ff.) analysiert, unter welchen Voraussetzungen eine Steuerbefreiung nach § 50 Abs. 7 dEStG gewährt werden kann. Die Ausführungen von Balzerkiewicz sind auch vor dem Hintergrund i...