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SWI 8, August 2005, Seite 376

UFS verneint die Geltung der Meistbegünstigung im Europarecht

INDEPENDENT TAX SENATE REJECTS CLAIM FOR MOST-FAVOURED NATION TREATMENT IN EUROPEAN TAX LAW

Ines Hofbauer

A few days before the ECJ released its decision in the D-case, the Austrian senate of second instance in tax matters refused most-favoured nation treatment for the taxation of royalties. A taxpayer claimed a reduction of source tax from 10 % to nil on the basis of a tax treaty which Austria had concluded with a third country. The senate also denied entering into a procedure of preliminary ruling. The reasoning of the decision is critically analysed in the following article.

I. Ausgangspunkt der Diskussion

Sowohl die überwiegende Mehrheit der Diskriminierungsverbote in bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen als auch die Grundfreiheiten des EG-Vertrags sind auf dem Prinzip der Inländergleichbehandlung aufgebaut. Es wird jedoch zunehmend diskutiert, inwieweit diese gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten auch insoweit extensiv verstanden werden müssen, so dass sie eine Verpflichtung zur Meistbegünstigung enthalten. Meistbegünstigung bedeutet die Gleichbehandlung von Ausländern unterschiedlicher Herkunft und stellt das Pendant zum Inländergleichbehandlungsgebot dar. Während die Vereinbarung eines Inländergleichbehandlungsgebots die Gleichstellung mit den Staatsangehörigen des verpflicht...

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