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Entgelte für die Überlassung von Persönlichkeitsrechten durch einen ehemaligen Sportler
(BMF) - Wird mit einem Sportler eine Vereinbarung geschlossen, dass dieser gegen Entgelt die Verwertung seiner Persönlichkeitsrechte einem österreichischen Tourismusverband überlässt, dann fallen die gezahlten Entgelte unter die Steuerzuteilungsregel des Artikels 17 Abs. 1 Satz 2 DBA-Deutschland. Die Entgeltzahlung unterliegt daher dem Steuerabzug nach § 99 Abs. 1 Z 3 EStG (EAS 1201). Nach einer mit Deutschland abgestimmten Auffassung (e-mail-Korrespondenz vom /) findet diese Steuerzuteilungsregel auch bei nicht mehr aktiven Sportlern Anwendung. (EAS 2617 v. )