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Diskriminierungsverbote des DBA- und Gemeinschaftsrechts
Der BFH hat mit Urteil vom (I R 6/99) unter Anwendung des Staatsangehörigendiskriminierungsverbots in Art. 24 DBA USA-Deutschland ausgesprochen, dass eine nach dem Recht des Staates Delaware gegründete Kapitalgesellschaft mit satzungsgemäßem Sitz in den USA, Organträgerin im Verhältnis zu einer deutschen Kapitalgesellschaft sein kann, wenn sie den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung nach Deutschland verlegt. Das deutsche zu dem Urteil Stellung genommen und dabei insbesondere zum Ausdruck gebracht, dass sie dieses Urteil "teilweise" anwenden wird. Hartmut Hahn (BB 2005, 521 ff.) analysiert in diesem Zusammenhang, inwieweit zwischen den gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverboten (Grundfreiheiten) und den abkommensrechtlichen Diskriminierungsverboten Unterschiede bestehen. Er kommt dabei zu dem Ergebnis, dass die Auslegung der Grundfreiheiten des EG-Vertrages vor dem Hintergrund der Zielrichtung der Schaffung eines Binnenmarktes erfolge, und sich deshalb grundlegend von der Auslegung der Diskriminierungsverbote der DBA unterscheide. Dies gelte jedenfalls dann, wenn das Diskriminierungsverbot in einem DBA mit einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat angewendet ...