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iFamZ 5, Oktober 2017, Seite 336

Pflegschaftsgerichtliche Genehmigungsbedürftigkeit einer Klage

iFamZ 2017/177

§§ 167 Abs 3, 275 Abs 3, 229 Abs 2 ABGB

Die Klagserhebung durch den Sachwalter ist jedenfalls dann genehmigungspflichtig, wenn ihr Gegenstand nicht in den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb fällt, was aber umgekehrt nicht bedeutet, dass eine Klage, deren Gegenstand in den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb fällt, stets genehmigungsfrei wäre. Soweit im Verfahren ein Kostenersatzrisiko besteht, ist nämlich auch dieses in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen und zumindest ein Indiz für eine Genehmigungspflicht.

Dem Sachwalter wird aufgetragen, binnen acht Wochen den Beschluss über die pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Unterhaltsantrags vom vorzulegen.

Für den am geborenen Antragsteller ist aufgrund einer Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung seit November 2013 ein Sachwalter ua zur Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten bestellt. Der Antragsgegner ist der Vater des Antragstellers.

Der Sachwalter begehrte für den Antragsteller am Unterhalt, und zwar „rückwirkend mit monatlich zumindest 400 € bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Antragstellers“. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung sei er nicht in der Lage, ein laufendes Einkommen zu erziele...

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