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Steuerrechtlicher Inlandsbegriff und Völkerrecht
Ebenso wie in Österreich knüpft auch in Deutschland das Ertragsteuerrecht in Fragen der persönlichen Steuerpflicht an den Begriff des Inlands an. Aus völkerrechtlicher Sicht ist dies an sich auch nicht zu beanstanden, weil dem allgemeinen Völkerrecht als Voraussetzung nur eine gewisse Nahebeziehung, ein genuine link, eines Sachverhalts zu einem Staat entnommen werden kann. Maciejewski/Theilen (IStR 2013, 846 ff.) zeigen aber auf, dass etwa die Subsumtion von Schiffen und Luftfahrzeugen, die unter deutscher Flagge fahren, unter den Inlandsbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 dEStG völkerrechtlich bedenklich sei. Ähnliche Diskrepanzen zeigen sich für die beiden Autoren auch bei der steuerlichen Behandlung von Bauwerken oder Windkraftanlagen am Festlandsockel. Sie weisen zwar darauf hin, dass sich historische Gründe für die weite Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 dEStG finden lassen. Mit den völkerrechtlichen Grundlagen stünde diese weite Auslegung allerdings nicht in Einklang. Maciejewski/Theilen plädieren daher für eine Rückbesinnung auf die völkerrechtlichen Grundlagen oder allenfalls die Aufnahme einer expliziten Regelung ins Gesetz.