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SWI 5, Mai 2005, Seite 202

Auflösung einer österreichischen Privatstiftung mit Zuwendungsempfängern in Spanien, Italien und der Schweiz

Erhält eine im DBA-Ausland ansässige Person Zuwendungen von einer österreichischen Privatstiftung, dann sind diese im Allgemeinen nicht als „Dividenden" zu klassifizieren. Sie fallen daher nicht unter Artikel 10 der dem OECD-MA nachgebildeten Abkommensbestimmungen („Dividenden"), sondern sind unter Artikel 21 („andere Einkünfte") zu subsumieren, sodass der ausländische Zuwendungsempfänger bei den OECD-konformen Abkommen Anrecht auf vollständige Entlastung von der österreichischen Kapitalertragsteuer besitzt. Diese Betrachtung geht davon aus, dass der Begünstigte einer österreichischen Privatstiftung (die nach den OECD-konformen Begriffsbestimmungen des Art. 3 Abs. 1 lit. b OECD-MA vom Begriff „Gesellschaft" erfasst wird) keine „aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammenden Einkünfte" (im Sinn von Artikel 10 Abs. 3 OECD-MA) bezieht, sodass aus diesem Grund die Einkünfte daher nicht unter Artikel 10 des Abkommens fallen (siehe in diesem Sinn EAS 1409 betr. Zuwendungsempfänger in Liechtenstein; EAS 1450, 1519 und 1762 betreffend amerikanische Zuwendungsempfänger, EAS 2074 betreffend ungarische Zuwendungsempfänger und EAS 2321 betreffend in der Schweiz und in Norwegen ansässige Zuwend...

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