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Berechnung der 183-Tagefrist
Die „183-Tage-Klausel" des DBA-Japan entspricht noch der Fassung des OECD-Musterabkommens vor 1992. Maßgebend ist danach die Entsendungsdauer pro Kalenderjahr (vorausgesetzt, dass auch in Japan des „Steuerjahr" mit dem „Kalenderjahr" gleichgesetzt wird). Wird daher ein Mitarbeiter eines österreichischen Unternehmens vom bis nach Japan entsandt (wobei keine Entsendung in eine Betriebstätte des österreichischen Unternehmens stattfindet), sind die Bezüge gemäß Artikel XII Abs. 3 DBA in Japan von der Besteuerung freizustellen. (EAS 2569 v. )