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SWI 3, März 2005, Seite 118

Jersey-Gesellschaft mit inländischer Geschäftsleitung

(BMF) - In der Frage der steuerlichen Behandlung ausländischer Kapitalgesellschaften hat sich die österreichische Finanzverwaltung der im „Liechtenstein-Urteil" des BFH (, BStBl. II, 972) vertretenen Auffassung angeschlossen; dies allerdings nur insoweit, als die fehlende gesellschaftsrechtliche Rechtsfähigkeit nicht dazu führen darf, die körperschaftsteuerliche Rechtssubjektivität der Gesellschaft in Abrede zu stellen und nach den Grundsätzen einer Mitunternehmerschaft auf die einzelnen Gesellschafter zu greifen. Der Sichtweise des BFH, dass diese ausländische Kapitalgesellschaft als Körperschaft zu besteuern ist, wurde daher gefolgt. Der weitere Schritt wurde allerdings nicht gesetzt, nämlich jener, die Körperschaft - mangels zivilrechtlicher Rechtsfähigkeit - nicht als Kapitalgesellschaft, sondern als Verein zu besteuern.

Auch wenn die Frage der Körperschaftsteuersubjektivität in der Literatur hinsichtlich der außerhalb des EU- und EWR-Raumes bestehenden Gesellschaften nach wie vor umstritten ist (z. B. Aigner/Kofler, Steuerliche Folgen des Zuzugs von EU-Kapitalgesellschaften nach Österreich nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rs. Überseering, IStR 2003, 570), lässt die Entwi...

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