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Gesellschafterfremdfinanzierung in Deutschland
In der deutschen Literatur wird in den letzten Monaten in einer Vielzahl von Beiträgen versucht, die Anwendungsgrenzen des § 8a dKStG auszuloten. In der Zwischenzeit hat sich auch die deutsche Finanzverwaltung in einem Entwurf eines - teilweise so bezeichneten - „Nichtanwendungserlasses" zur überschießenden Regelung des § 8a dKStG zu Wort gemeldet. Inhalt dieses Erlassentwurfes ist insbesondere, die wirtschaftspolitisch nicht gewünschten Konsequenzen der Regelung des § 8a KStG für Inlandssachverhalte im Erlassweg zu beseitigen. Hohenlohe/Heurung/Rautenstrauch (GmbHR 2004, 1361 ff.) stellen einige dieser unerwünschten Konsequenzen dar. Aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht ist anzumerken, dass damit aber wiederum Ungleichbehandlungen zwischen In- und Auslandssachverhalten geschaffen werden (nunmehr zwar nicht auf gesetzlicher Ebene, sondern im Erlassweg) und damit ein neues Verfahren gegen Deutschland vor dem EuGH nicht auszuschließen ist.