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EuGH: Finnische KfZ-Zulassungssteuer zulässig
Im Urteil vom Rs. C-365/02, Lindfors, entschied der EuGH über eine Frage des finnischen Korkein hallinto-oikeus bezüglich der Auslegung von Art. 1 der Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat. Diese Frage stellte sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Lindfors und den finnischen Behörden wegen der Vorschreibung finnischer Kraftfahrzeugsteuer, die im Anschluss an die Verlegung ihres Wohnsitzes nach Finnland festgesetzt worden war. Das finnische Zollamt Hanko räumte Frau Lindfors in seinem Kraftfahrzeugsteuerbescheid eine Steuerermäßigung in Höhe von 80.000 FIM ein und setzte die von ihr zu entrichtende Kraftfahrzeugsteuer (Autovero) auf 16.556 FIM zuzüglich 3.642 FIM Mehrwertsteuer, also insgesamt 20.198 FIM (rund 3.400 Euro), fest. Gegen diesen Bescheid erhob Frau Lindfors Klage beim Helsingin hallinto-oikeus (Verwaltungsgericht Helsinki). Sie machte geltend, bei der Autovero handle es sich um eine Verbrauchsabgabe, deren Erhebung nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 83/183 verboten sei.
Die Klage wurde abgewiesen. Nach Ansicht des Helsingin hallinto-oikeus knüpft die...