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Vereitelung einer Beschäftigungsaufnahme
Ein vom AMS vermittelter Arbeitsloser muss ernsthaftes Interesse an einer ihm angebotenen Beschäftigung haben. Dies ist auch für den potenziellen Arbeitgeber von Interesse, damit dieser eine fundierte Auswahlentscheidung treffen kann. Dem Verhalten in einem Bewerbungsgespräch kommt dabei eine entscheidende Rolle zu.
Zumutbares Stellenangebot
Ein Arbeitsloser ist verpflichtet, eine ihm vom AMS vermittelte Stelle anzunehmen, sofern sie zumutbar ist. Die Zumutbarkeitskriterien sind gesetzlich definiert. So muss die angebotene Stelle zB nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag entlohnt sein und darf die Gesundheit des Arbeitslosen nicht gefährden. Lehnt der Arbeitslose eine zumutbare Stelle ab, so führt dies zu einem (zeitlich befristeten) Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe.
Diese Folge tritt auch ein, wenn der Arbeitslose die Stelle zwar nicht direkt ablehnt (zB, indem er sich gar nicht erst bewirbt oder in einem Vorstellungsgespräch sagt, er habe kein Interesse an einer Einstellung, sondern brauche nur eine Bestätigung für das AMS, dass er sich beworben habe), aber im Zuge der Bewerbung ein Verhalten setzt, das den präsumtiven Arbeitgeber von einer Einstellung...